StB Tageskurs 2019
Weitere Informationen
(3 Minuten zu Fuß vom Olympia-Einkaufszentrum)
Dauer: ca. 45 Minuten, für Fragen ist im Anschluß genügend Zeit.
Sie können mit uns jederzeit einen persönlichen Termin vereinbaren. Gerne beraten wir Sie individuell.
1. Zulassungsvoraussetzungen:
Akademischer Weg:
1. Vorbildung:
- STUDIUM, Regelstudienzeit: mindestens 4 Jahre
- Praktische Tätigkeit:
2 JAHRE; (praktische Tätigkeiten sind anrechenbar, soweit sie nach Abschluss des Studiums bzw. der Ausbildung ausgeübt worden sind) § 36 Abs. 1 Satz 2 2. Var. StBerG
2. Vorbildung:
- STUDIUM, Regelstudienzeit: mindestens 3 Jahre
- Praktische Tätigkeit:
3 JAHRE; (praktische Tätigkeiten sind anrechenbar, soweit sie nach Abschluss des Studiums bzw. der Ausbildung ausgeübt worden sind) § 36 Abs. 1 Satz 2 1. Var. StBerG
Berufspraktischer Weg:
1. Vorbildung:
- AUSBILDUNG, Steuerfachangestellte/r, kaufmännischer Art oder andere
gleichwertige Ausbildung - Praktische Tätigkeit:
10 JAHRE (praktische Tätigkeiten sind anrechenbar, soweit sie nach Abschluss des Studiums bzw. der Ausbildung ausgeübt worden sind) § 36 Abs. 2 Nr. 1 1. Var. StBerG
2. Vorbildung:
- Steuerfachwirt/in oder Bilanzbuchhalter/in
- Praktische Tätigkeit:
7 JAHRE (praktische Tätigkeiten sind anrechenbar, soweit sie nach Abschluss des Studiums bzw. der Ausbildung ausgeübt worden sind) § 36 Abs. 2 Nr. 1 2. Var. StBerG
Verwaltungsweg:
- BEAMTER des gehobenen Dienstes der Finanzverwaltung (ohne FH-Abschluss)
- Praktische Tätigkeit:
7 JAHRE (praktische Tätigkeiten sind anrechenbar, soweit sie nach Abschluss des Studiums bzw. der Ausbildung ausgeübt worden sind) § 36 Abs. 2 Nr. 2 StBerG
Hinweis zum Studium:
Folgende Hochschulstudiengänge erfüllen die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 StBerG:
- abgeschlossenes wirtschaftswissenschaftliches Hochschulstudium
- anderes Hochschulstudium mit wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung
- rechtswissenschaftliches Hochschulstudium
Hinweis zur praktischen Tätigkeit:
Die praktische Tätigkeit muss sich in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden auf das Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern erstrecken (§ 36 Abs. 3 StBerG). Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist darunter der Kernbereich der Berufstätigkeit des späteren
Steuerberaters zu verstehen.
Zeitliche Abfolge der berufspraktischen Tätigkeit:
Die Zeiten der praktischen Tätigkeit müssen bis zum ersten Prüfungstag erbracht sein. Berufspraktische Tätigkeiten können erst nach der fachlichen Berufsqualifikation geleistet werden.
Einzelfragen zur Zulassung:
Eine freiberufliche Tätigkeit und eine sogenannte freie Mitarbeit können grundsätzlich auf die praktische Zeit angerechnet werden. Sie dürfen jedoch nicht selbständig im Sinne einer Eigenverantwortlichkeit und Weisungsunabhängigkeit handeln. Die Anerkennung dieser Tätigkeit setzt voraus, dass ein Steuerberater als Auftraggeber die Tätigkeit überwacht und hierfür im Außenverhältnis die Verantwortung übernimmt. Zu beachten ist dabei jedoch, dass bei einer fallbezogenen Abrechnung der Auftraggeber in aller Regel nicht in der Lage sein wird, eine Bescheinigung über die tatsächlich geleistete Arbeitszeit zu erteilen. Diesbezügliche Unsicherheiten gehen zu Lasten des Antragstellers.
Grundwehrdienst und Zivildienst werden grundsätzlich beim berufspraktischen Zulassungsweg auf die Zeiten der praktischen Tätigkeit angerechnet, soweit eine Zeit von einem Jahr nicht unterschritten wird.
Gesetzlicher Mutterschutz ist anrechenbar, nicht jedoch Erziehungsurlaub.
Unterbrechungen der Tätigkeit wie Lehrgänge, unbezahlter Urlaub, Zeitausgleich für Überstunden oder Bonusansprüche sowie unüblich lange Krankheitszeiten sind nicht anrechenbar.
2. Dozenten
Unsere Dozenten kommen von der Hochschule für den öffentlichen Dienst, Fachbereich Finanzwesen, in Herrsching oder sind als Dozenten bei der Ausbildung zum Steuerfachwirt sowie Steuerberater tätig. Neben ihrem hohen Spezialwissen verfügen sie über die seit Jahren erprobte Fähigkeit, schwierige steuerliche Sachverhalte verständlich und einprägsam zu vermitteln.